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Allgemeine Geschäftsbedingungen PDF Drucken

POSH GmbH

Allen Lieferungen und Leistungen liegen diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Entgegenstehende Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen des Käufers werden nur dann anerkannt, wenn sie ausdrücklich oder schriftlich vereinbart sind. Nebenabreden sowie Ergänzungen des Vertrages sind rechtsunwirksam, soweit Sie nicht schriftlich von der Firma POSH GmbH (nachfolgend 'POSH' genannt) bestätigt worden sind.

§1 Gegenstand der Bedingungen

  • Gegenstand der nachfolgenden Bedingungen ist der Verkauf von Computer-Software. Das Anbieten/Zurverfügungstellung von Service, Wartung und sonstiger Leistungen erfolgt zu gesonderten Bedingungen, soweit diese von den nachstehenden Bedingungen abweichen. Verträge kommen nur zu den jeweils gültigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen von POSH zustande.

§2 Anwendbares Recht

  • Für sämtliche Rechtsbeziehungen der Parteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluß des EGBGB und der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen. Andere nationale Rechte, ebenso das einheitliche internationale Kaufrecht (EKA, EKAG, jeweils vom 17.07.1973) werden ausgeschlossen. Soweit der Käufer Vollkaufmann im Sinne des HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentliches Sondervermögen ist, wird Miltenberg als Gerichtsstand für alle sich mittelbar und unmittelbar aus der Geschäftsbeziehung ergebenden Streitigkeiten vereinbart. Dies gilt auch, wenn er seinen Sitz im Ausland hat.

§3 Angebot und Vertragsabschluß

  • Angebote von POSH sind freibleibend und unverbindlich auch bezüglich der Preisangaben und auch, soweit es sich um Angaben in Prospekten, Anzeigen, u. a. handelt. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn POSH eine Bestellung des Käufers schriftlich oder fernschriftlich bestätigt. Gleiches gilt für Ergänzungen, Änderungen oder Nebenabreden. POSH behält sich vor, einen Vertragsabschluß mittels Rechnung zu bestätigen.
  • Kostenvoranschläge können um 10% über- bzw. unterschritten werden. Verbesserungen oder Änderungen der Leistungen sind zulässig, soweit Sie dem Käufer unter Berücksichtigung der Interessen der Firma POSH zumutbar sind.
  • Bei Dienstleistungs- und Entwicklungsaufträgen gilt eine schriftliche Termin- und Preiszusage als unverbindlicher Richttermin/Richtpreis und nicht als verbindliche Zusage, da unvorhersehbare Termin- und Preisänderungen eintreten können.

§4 Preise

  • Alle Preise verstehen sich zuzüglich Verpackung und Transport ab Lager. Für alle Lieferungen bleibt Versand per Vorauskasse oder Bar-Nachnahme ausdrücklich vorbehalten.
  • Soweit nicht anders vereinbart, ist POSH an die in ihren Angeboten enthaltenen Preise 15 Tage ab Angebotsdatum gebunden. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung von POSH genannten Preise. Zusätzliche Leistungen, die in der Auftragsbestätigung nicht enthalten sind, werden gesondert berechnet.
  • Alle Preise gelten jeweils in Euro (€).

§5 Liefer- und Leistungszeit

  • Wenn nicht anderes vereinbart gelten die Liefertermine als freibleibend.

    Von § 5a abweichende Liefervereinbarungen bedürfen der Schriftform. Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung durch POSH. Sämtliche Lieferverpflichtungen stehen unter dem Vorbehalt eigener rechtzeitiger Belieferung. Entsprechende Dispositionen sind von POSH nachzuweisen.
  • Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig. Bei Lieferverträgen gilt jede Teillieferung und Teilleistung als selbständige Leistung.

    Lieferverzug tritt nicht ein im Falle höherer Gewalt sowie auf Grund von Ereignissen, die dem Verkäufer die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen. Hierzu zählen Betriebsstörungen, höhere Gewalt und Streiks, etc., gleich ob diese im eigenen Betrieb, dem des Lieferanten oder Unterlieferanten eintreten. In diesen Fällen kann der Käufer keinen Verzugsschaden bzw. Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. POSH ist im Falle von ihr nicht zu vertretender Liefer- und Leistungsverzögerungen berechtigt, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer Frist von zwei Monaten hinauszuschieben, oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

    Wenn die Liefer- und Leistungsverzögerung länger als zwei Monate dauert, ist der Käufer berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Liefer- und Leistungszeit durch Gründe, die nicht von POSH zu vertreten sind, kann der Käufer hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten.

    Bei von POSH zu vertretendem Lieferverzug haben Kaufleute unter Ausschluß von Schadensersatzansprüchen nur das Recht zum Rücktritt vom Vertrag.

    Es werden keine Fixgeschäfte getätigt.

§6 Versendung und Gefahrenübergang

  • Alle Gefahren gehen auf den Käufer über, sobald die Ware der den Transport ausführenden Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager von POSH verlassen hat.
  • Bei Sendungen an POSH trägt der Versender jedes Risiko, insbesondere das Transportrisiko bis zum Eintreffen der Ware bei POSH, sowie die gesamten Transportkosten.

§7 Zahlungsbedingungen

  • Die Rechnungen sind innerhalb der vereinbarten Zahlungsziele zu begleichen oder wenn nichts vereinbart, zahlbar sofort rein netto ohne Abzug.
  • POSH behält sich die Ablehnung von Schecks und Wechseln ausdrücklich vor. Die Annahme von Schecks und Wechseln erfolgt stets nur zahlungshalber. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Käufers und sind sofort fällig. Die kommentarlose Entgegennahme einer geringeren als der vereinbarten Summe durch POSH stellt keine Annahme eines in der Zahlung liegenden konkludenten Vergleichsangebotes hinsichtlich der Ermäßigung der zu zahlenden Summe dar.
  • Maßgebend für die Wahrung der Zahlungsfrist laut Ziffer 7a sowie etwaige weitere vereinbarte Zahlungsziele ist der Tag der vorbehaltslosen Gutschrift auf dem Konto von POSH.
  • Lieferungen ins Ausland sind per Vorkasse zu bezahlen. Alle anfallenden Exportgebühren, insbesondere Zoll, sind vom Besteller zu tragen.
  • Sämtliche Zahlungen werden grundsätzlich auf die älteste Schuld angerechnet, unabhängig von anderslautenden Bestimmungen des Käufers. Sind bereits Kosten der Beitreibung und Zinsen entstanden, wird die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung angerechnet.
  • Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind.
  • Teillieferungen und Teilleistungen können gesondert in Rechnung gestellt werden.
  • Wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, seine Zahlungen einstellt oder eine Bank einen Scheck nicht einlöst, ist POSH ohne besondere vorherige Ankündigung zum sofortigen Rücktritt vom Vertrag berechtigt. In diesen Fällen werden ohne besondere Anforderungen sämtliche Forderungen der Firma POSH gegenüber dem Käufer sofort in einem Betrag fällig. Gleiches gilt, wenn POSH andere Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen. Hält POSH weiter am Vertrag fest, ist sie berechtigt, Vorauszahlung, Bankbürgschaft oder Sicherheitsleistung zu verlangen. POSH steht darüber hinaus das Recht zu, den im Verzug befindlichen Käufer von der weiteren Belieferung auszuschließen, auch wenn entsprechende Lieferverträge geschlossen worden sind.
  • Vom Verzugszeitpunkt an ist POSH berechtigt, Zinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite zu berechnen. Der Käufer trägt die gesamten Beitreibungs- sowie etwaige Gerichts- und Vollstreckungskosten.
  • Gerät der Besteller in Abnahmeverzug, so ist POSH berechtigt 10 % des Rechnungspreises als Schadenersatz zu verlangen. Der Erfüllungsanspruch des Bestellers erlischt.
  • POSH ist berechtigt, ihre Forderungen gegen den Besteller abzutreten.

§8 Eigentumsvorbehalt

  • POSH behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren und Leistungen bis zur vollständigen Bezahlung aller aus der Geschäftsverbindung gegenüber dem Käufer entstandenen oder noch entstehenden Forderungen, gleich welcher Art und welchen Rechtsgrundes, vor. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung der Saldoforderung.
  • Be- oder Verarbeitung der von POSH gelieferten und noch in deren Eigentum stehender Produkte erfolgt im Auftrag von POSH, ohne daß daraus Verbindlichkeiten für POSH erwachsen können.
  • Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und als Wiederverkäufer zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen des Käufers an Dritte sind unzulässig.
  • Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf das Eigentum der Firma POSH hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen. Der Käufer hat Zugriffe Dritter abzuwehren. Der Käufer ist darüber hinaus verpflichtet, POSH bei der Abwehr von Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware in jeder Weise zu unterstützen.
  • Bei Zahlungsverzug - insbesondere nach Nichteinlösung von Schecks - ist POSH berechtigt, ohne Vorliegen entsprechender gerichtlicher Titel oder Ermächtigungen, nach Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes die Vorbehaltsware unter Betreten der Geschäftsräume durch Beauftragte, die sich entsprechend zu legitimieren haben, an sich zu nehmen und aus den Geschäftsräumen bzw. Räumen des Käufers zu entfernen. Die Kosten des Abtransportes trägt der Käufer in voller Höhe. Bei Zahlungsverzug kann POSH auch die Abtretung der gegen Dritte bestehenden Herausgabeansprüche des Käufers verlangen.
  • Der Käufer verpflichtet sich, wenn ein Scheck nicht eingelöst wird, auf Anforderung von POSH die erhaltene Ware in verbleibendem Umfang auf eigene Kosten und Gefahr an POSH zurückzusenden. In der Zurücknahme sowie der Pfändung der Vorbehaltsware durch POSH liegt - soweit nicht das Verbraucherkreditgesetz Anwendung findet - kein Rücktritt vom Vertrag.
  • Handelt es sich bei dem Besteller um einen Kaufmann, so gilt als vereinbart, daß die gelieferte Ware solange im Eigentum von POSH verbleibt, bis alle Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung getilgt sind. Der Besteller hat gegenüber POSH einen Freigabeanspruch an den Waren, die den Wert verkörpern, der 125 % des noch jeweiligen offenstehenden Kaufpreisanspruchs von POSH gegen den Besteller übersteigt. Der Käufer trägt die Beweislast dafür, daß der noch offenstehende Kaufpreis den Wert der Forderung um mehr als 25 % übersteigen. Die Rangfolge der Freigabeansprüche bestimmt sich dabei alleine nach der zeitlichen Reihenfolge der Warenlieferungen beginnend mit der ersten Lieferung.
  • Handelt es sich bei dem Besteller um einen Händler, in dessen Handelsbetrieb die Kaufsache bestimmungsgemäß zur Weiterveräußerung geliefert wird oder bei Forderungen dieses Händlers aus einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung/unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware (inklusive sämtlicher Saldenforderungen aus Kontokorrent), so tritt dieser Besteller die Kaufpreisforderung gegen seinen Kunden an POSH solange in Höhe der Forderung von POSH gegen den Besteller ab, bis die Forderung von POSH befriedigt ist.

§9 Gewährleistungen

  • Die Gewährleistungsfrist beträgt, soweit nichts anderes vereinbart wurde, für alle von POSH an kommerzielle Anwender oder Wiederverkäufer ausgelieferte Produkte sechs (6) Monate und für alle von POSH an Endverbraucher ausgelieferte Produkte vierundzwanzig (24) Monate.
  • Offensichtliche Mängel muß der Käufer unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb einer Woche ab Zugang der Ware schriftlich mitteilen. Maßgeblich für die Einhaltung der Wochenfrist ist der Eingang der Mängelrüge bei POSH. Nach Ablauf der Frist ist POSH frei von der Gewährleistungspflicht. Bei später auftretenden Mängeln ist der Käufer zur Mängelanzeige unverzüglich nach der Entdeckung des Mangels verpflichtet.
  • Der Käufer ist im Falle einer Mängelrüge verpflichtet, das defekte Produkt bzw. Produktteil auf eigene Gefahr, verbunden mit einer genauen Fehlerbeschreibung (mit allen zweckdienlichen Informationen zur Beseitigung des Mangels), Angabe der Seriennummer sowie einer Kopie des Lieferscheins mit der die Ware geliefert wurde, an POSH zurückzusenden.
  • Ersetzte Produkte oder Produktteile gehen in das Eigentum von POSH über.
  • Werden Betriebsempfehlungen von POSH nicht befolgt, so entfällt jegliche Gewährleistung, wenn der Käufer nicht eine entsprechende substantierte Behauptung, daß erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat oder mit verursacht hat, widerlegt.
  • Die Gewährleistung gilt nicht für den natürlichen Verschleiß unterliegender Betriebsmittel sowie Zubehör.
  • Gewährleistungsansprüche entfallen, wenn der Besteller die Seriennummer von POSH-Produkten entfernt oder unkenntlich gemacht hat.
  • Die Abtretung von Gewährleistungsansprüchen an Dritte ist ausgeschlossen, es sei denn es handelt sich um einen Wiederverkäufer. Hier gilt der POSH-Vertriebspartnervertrag.
  • Ist der Käufer Kaufmann, berühren Mängelrügen die Fälligkeit des Kaufpreisanspruches nicht, es sei denn, ihre Berechtigung ist durch POSH schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt.
  • Die Kaufleute betreffenden Untersuchungs- und Rügepflichten der §§ 377 und 378 HGB bleiben unberührt.
  • Die Haftung wird insgesamt auf vorsätzliche und fahrlässige Handlungen durch POSH und der von ihr eingeschalteten Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen beschränkt.
  • Der Käufer verpflichtet sich, eine Gesamtsicherung seiner Datenträger (Daten, Programme und alle sonstigen sich auf dem Datenträger befindenden Informationen) durchzuführen und die Gesamtsicherung zu überprüfen, bevor von Seiten der Firma POSH irgendwelche Arbeiten oder Installationen beim Käufer vorgenommen werden oder bevor der Käufer von POSH gelieferte Ware (Hardware, Software und Daten) verwendet. Bei Verletzung dieser Obliegenheit entstehende Schäden gehen zu Lasten des Käufers.
  • Beruht der Fehler an der Ware auf von Dritten gelieferten fehlerhaften Komponenten, so muß sich der Käufer zunächst außergerichtlich zur Realisierung seiner Gewährleistungsansprüche an den Dritten wenden. POSH wird den Käufer hierbei in jeder Weise unterstützen.
  • Die Verpflichtung von POSH beschränkt sich auf die kostenlose Nachbesserung oder den Austausch der schadhaften Teile.
  • Der Käufer ist bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung berechtigt, Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) zu verlangen. Eine Nachbesserung ist fehlgeschlagen, wenn sie mehrfach versucht wurde und eine weitere Nachbesserung dem Käufer nicht zuzumuten ist. Im Hinblick auf die Komplexität der Materie stehen POSH fünf Nachbesserungsversuche zu.
  • Sollte im Rahmen der Vorbemühungen durch POSH die auf den zu reparierenden Geräten befindlichen Waren oder Daten verlorengehen, so ist dieses Risiko vom Auftraggeber zu tragen.

§10 Folgeschäden

  • Weitere Ansprüche des Bestellers als die in §13 genannten oder Dritter wegen mangelhafter Lieferung gegen POSH sind ausgeschlossen. Es handelt sich hier insbesondere um Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Kaufgegenstand entstanden sind. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit oder des Fehlens von zugesicherten Eigenschaften zwingend gehaftet wird.

§11 Behandlung der Kaufsache

  • Für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes und der Gewährleistung ist der Besteller verpflichtet, die Kaufsache pfleglich und unter Beachtung der für den Kaufgegenstand in Frage kommenden Sorgfaltspflicht zu behandeln.
  • Durch Öffnen des entsprechend gekennzeichneten Siegels werden die beiliegenden Lizenzbedingungen des Herstellers anerkannt. Eine nachträgliche Rückgabe oder ein Umtausch in ein anderes Produkt ist nicht möglich. Insbesondere dürfen keine Kopien von Software und Dokumentation unentgeltlich oder gegen Entgelt an Dritte weitergegeben werden. Wiederverkäufer dürfen keine Kopien von Software oder Dokumentation anfertigen.

§12 Kompatibilität, Umtausch

  • Jeder Besteller hat allein zu entscheiden, ob eine von uns gelieferte Software auf einem zur Nutzung mit dieser Ware beabsichtigten Computersystem lauffähig ist. Für die Kompatibilität der gelieferten Software mit der Hardware des Bestellers wird keine Gewährleistung übernommen.
  • Ein Umtausch geöffneter bzw. entsiegelter Software oder Software die per E-Mail/Download (ESD) ausgeliefert wird, ist generell nicht möglich.

§13 Datenschutz

  • POSH ist berechtigt, die bezüglich der Geschäftsverbindung oder im Zusammenhang mit dieser erhaltenen Daten über den Käufer, gleich ob diese vom Käufer selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten. Dieser Hinweis ersetzt die Mitteilung gemäß Bundesdatenschutzgesetz, dass persönliche Daten über den Kunden mittels EDV gespeichert und weiter verarbeitet werden.
Salvatorische Klausel
Bei Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bedingungen bleibt die Wirksamkeit der übrigen unberührt. Die unwirksame Klausel wird sodann einvernehmlich durch eine andere ersetzt, die wirtschaftlich in ihrer Intention der unwirksamen Klausel am nächsten kommt.
 

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